Die Anbauvereinigung Bayern e.V. ist ein Verein, der sich dem verantwortungsbewussten Anbau und der Aufklärung rund um Cannabis widmet. Unsere Satzung bildet die Grundlage unseres Handelns, unserer Struktur und unserer Ziele. Auf dieser Seite findest Du die wichtigsten Auszüge aus unserer Satzung, die das Fundament unserer Gemeinschaft und unserer Arbeit darstellen.
Präambel
In der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und aufgeklärte Umgang mit Cannabis einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft leisten kann, gründen wir die Anbauvereinigung Bayern.
Dieser Verein steht nicht nur für den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis, sondern auch für die Förderung von Wissen, Forschung und Bildung im Bereich Cannabis. Unser Ansatz basiert auf dem Respekt vor der Natur, der Wissenschaft und der Gesundheit unserer Mitglieder sowie der Gemeinschaft als Ganzes.
Wir erkennen die sozialen, medizinischen und wissenschaftlichen Potenziale von Cannabis an und setzen uns für eine Kultur der Aufklärung, des verantwortungsvollen Konsums und der wissenschaftlichen Neugier ein.
Durch unsere Tätigkeiten möchten wir Vorurteile abbauen, das Bewusstsein schärfen und einen Beitrag zu einer informierten und aufgeschlossenen Gesellschaft leisten.
Die Anbauvereinigung Bayern verpflichtet sich, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und unter höchsten Ansprüchen an Sicherheit und Qualität zu agieren.
Unser Ziel ist es, durch unser Handeln ein Vorbild für einen ethischen und verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu sein und dabei stets das Wohl unserer Mitglieder und der Gesellschaft im Auge zu behalten.
In diesem Sinne gründen wir, getragen von der Vision einer aufgeklärten und verantwortungsbewussten Gemeinschaft, die Anbauvereinigung Bayern und bekennen uns zu unseren Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Bildung und Gemeinschaft.
letzter Beschlussstand der Satzung: 01.04.2024
-gezeichnet die Gründungsmitglieder-
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Anbauvereinigung Bayern“ und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
a. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Er hat seinen Geschäftssitz in Starnberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis zu wissenschaftlichen, medizinischen und persönlichen Zwecken sowie die Aufklärung über einen verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis.
2. Der Verein verfolgt das Ziel, seinen Mitgliedern, im Rahmen der Gesetzgebung, Cannabisprodukte und Vermehrungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
3. Der Verein setzt sich aktiv für die Förderung des Wissens über Cannabis, dessen Anbau und dessen Eigenschaften ein. Er engagiert sich für die Bildung in diesem Bereich, um das Verständnis und die Akzeptanz von Cannabis in der Gesellschaft zu verbessern.
4. Der Verein betreibt Aufklärungsarbeit im Bereich Suchtprävention und informiert über die Risiken und den verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis. Er stellt Informationen und Ressourcen für Mitglieder und die Öffentlichkeit zur Verfügung, um ein Bewusstsein für einen gesunden und bewussten Konsum zu schaffen.
5. Der Verein darf keine Gewinne erzielen. Etwaige Überschüsse sowie Spendengelder werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke (insbesondere Fortbildungen, Veranstaltungen, Forschung, Infrastrukturmaßnahmen, Informationsmaterialien) verwendet. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Anbauvereinigung Bayern kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
2. Die Mitgliedschaft im der Anbauvereinigung Bayern muss eine Mindestdauer von drei Monaten betragen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Geschäftsfähigkeit. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und jederzeit möglich, wobei eine Frist von einem Monat zum Quartalsende einzuhalten ist.
4. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt automatisch ein, wenn ein Mitglied nicht mehr ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Geschäftsfähigkeit. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und jederzeit möglich, wobei eine Frist von einem Monat zum Quartalsende einzuhalten ist.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Satzung bzw. Anordnungen des Vorstands verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Derzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag 60€ bei monatlicher Zahlweise und 500€ bei jährlicher Zahlweise.
2. Bei Neueintritt wird die Aufnahmegebühr von 100€ + der Mitgliedsbeitrag für drei Monate fällig.
3. Die Mitgliedsbeiträge dienen zur Deckung der Betriebskosten des Vereins und zur Finanzierung der vereinsbezogenen Aktivitäten im Einklang mit den satzungsgemäßen Zielen.
§ 5 Gemeinschaftlicher Eigenanbau und Qualitätssicherung nach Erteilung der Genehmigung als Anbauvereinigung nach KCanG
1. Der Verein fördert und organisiert den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis ausschließlich für die Mitglieder und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der guten fachlichen Praxis.
2. Der Verein stellt sicher, dass der Anbau, die Lagerung und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erfolgen und dass adäquate Maßnahmen zum Schutz des Anbaus vor unbefugtem Zugriff ergriffen werden.
3. Zur Sicherstellung der Qualität des angebauten Cannabis führt der Verein regelmäßige Qualitätskontrollen durch und hält die Mitglieder zur aktiven Mitwirkung an.
4. Der Verein verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich der regelmäßigen Schulung seiner Mitglieder in Anbau- und Verarbeitungstechniken sowie der Einhaltung von Sicherheits- und Hygienestandards.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
a. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
3. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Schatzmeister.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.
6. Vorstandsmitglieder müssen vor Annahme eines Wahlsieges ein Führungszeugnis, welches nicht älter als 75 Tage ist, vorlegen.
7. Den Vereinsmitgliedern ist es möglich mehrere Vereinsämter gleichzeitig innezuhaben.
§ 7 Erlaubnispflicht und Anbau
1. Der Verein betreibt den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis ausschließlich auf Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt und ist strikt an die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
2. Der Verein gewährleistet, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums und nach den Vorgaben des KCanG erfolgen.
§ 8 Kinder-, Jugendschutz und Suchtprävention
1. Der Verein verpflichtet sich zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Suchtprävention. Hierfür wird ein jährlich zu evaluierendes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellt
2. Personen unter 21 Jahren ist der Zutritt zum befriedeten Besitztum des Vereins untersagt.
3. Der Verein ernennt einen Präventionsbeauftragten, der für die Beratung der Mitglieder in Fragen der Suchtprävention verantwortlich ist und sicherstellt, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Jugend und zur Gesundheitsförderung ergriffen werden.
a. Der Präventionsbeauftragte muss in regelmäßigen Abständen seine Qualifikation erneuern und/oder entsprechende Nachweise (Teilnahme einer entsprechenden Schulung bei bspw. Condrobs e.V.) darüber beim Vorstand einreichen
4. Der Verein verpflichtet sich, seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über Risiken des Cannabiskonsums aufzuklären und Infomaterialien zur Suchtprävention bereitzustellen.
5. Werbung für den Verein oder seine Aktivitäten in einer Weise, die Kinder oder Jugendliche anspricht oder zum Konsum von Cannabis anregt, ist untersagt. Der Verein gestaltet sein befriedetes Besitztum und seine Aktivitäten so, dass sie nicht werbend oder verherrlichend auf Cannabis wirken.
§ 9 Dokumentations- und Berichtspflichten
1. Der Verein verpflichtet sich zur umfassenden Dokumentation aller relevanten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Anbau, der Lagerung, der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial sowie der Mitgliederbewegungen.
2. Es werden fortlaufend Aufzeichnungen geführt über:
a. Die Herkunft und Menge des angebauten Cannabis und Vermehrungsmaterials,
b. Die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Mitglieder inklusive der Mengen und Datierung,
c. Die Anzahl der Mitglieder und deren Beitritts- bzw. Austrittsdaten.
3. Der Verein erstellt jährlich einen Bericht über seine Aktivitäten, der der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Dieser Bericht umfasst:
a. Anbauaktivitäten
b. Weitergabedokumentationen
c. Mitgliederentwicklungen
d. Maßnahmen zur Qualitätssicherung
e. Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz
f. Maßnahmen zur Suchtprävention
§ 10 Finanzielle Grundlagen und Mittelverwendung
1. Der Verein finanziert sich primär durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Alle finanziellen Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
2. Gewinne oder Überschüsse dürfen nur im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Eine Verteilung von Gewinnen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Der Vorstand legt jährlich einen Finanzbericht vor, der in der Mitgliederversammlung präsentiert und diskutiert wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das durch die Veräußerung der Gegenstände des Vereines erlangte Vermögen sowie die finanziellen Ressourcen an einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Zweck, Verein oder eine gemeinnützige Einrichtung.
3. Die genaue Bestimmung über die Vermögensübertragung trifft die auflösende Mitgliederversammlung, unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben.
Kontakt und weitere Informationen
Für weitere Details zur Satzung oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail an info@anbauvereinigung.bayern